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Dies ist ein Termin des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.

Die Abmahnung

Die arbeitsrechtliche Abmahnung hat viele Funktionen. In erster Linie dient sie dazu, dem Arbeitnehmer zu zeigen, dass man mit einem konkreten Verhalten nicht einverstanden ist. Sie hat also eine Warnfunktion. Manchmal soll sie den Weg zur Kündigung ebnen. Hier ein Überblick über Voraussetzungen, Formalien, Frist und Folgen der Abmahnung.

Wann sollte eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Eine Abmahnung kommt grundsätzlich nur bei verhaltensbedingten (Kündigungs-) Gründen in Betracht. Verhaltensbedingt bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten vernachlässigt bzw. verletzt. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können sein:

  • Störungspunkt im Leistungsbereich (z. B. Schlecht- oder Minderleistung, Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit)
  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung (z. B. Verletzung von Rauchverboten, Alkoholverboten – soweit der Arbeitnehmer nicht alkoholkrank ist – und Anzeige- und Feststellungspflichten bei Krankheit, Beleidigung und Tätlichkeit gegenüber Kollegen)
  • Störungen im Vertrauensbereich, insbesondere Straftaten gegen den Arbeitgeber (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Betrug)
  • Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (z. B. Verstoß gegen die Treuepflicht).

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