- Mit Nachweis von mindestens 50 Punkten im Prüfungsfach „Sicherheits- und Instandhaltungstechnik“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 MstrV):
Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung gilt als erbracht. Die Eintragung in das Installateurverzeichnis kann erfolgen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. - Ohne diesen Nachweis:
Der ergänzende Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse durch die LIA-Prüfung NRW (100 Stunden Gas bzw. 80 Stunden Trinkwasser) ist erforderlich. - Ebenfalls anerkannt werden:
Meisterprüfungen im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk nach der früher geltenden Meisterprüfungsverordnung sowie Meisterprüfungen im Heizungsbauerhandwerk bzw. im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk mit Schwerpunkt Zentralheizungs- und Lüftungsbau, sofern die erforderliche fachliche Befähigung für den Bereich Gas und/oder Wasser entsprechend nachgewiesen wird.
FAQ zum Installateurverzeichnis
Alle Fragen, die oft im Zusammenhang mit dem Installateurverzeichnis aufkommen, haben wir hier für Sie als FAQ übersichtlich zusammengestellt.
1. Was ist das Installateurverzeichnis und wer muss sich eintragen?
Betriebe, die Arbeiten an Gas- und Wasserinstallationen durchführen möchten, benötigen eine Eintragung in das Installateurverzeichnis des jeweils zuständigen Netzbetreibers.
Die Eintragung setzt insbesondere den Nachweis der erforderlichen fachlichen Qualifikation sowie einer ausreichenden fachlichen Erfahrung der verantwortlichen Fachkraft voraus. Sie ist Voraussetzung dafür, Arbeiten an Kundenanlagen (Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung) auszuführen, die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen sind, soweit diese Tätigkeiten nach den geltenden Rechtsvorschriften und den Technischen Anschlussbedingungen eingetragenen Installationsunternehmen vorbehalten sind.
Wichtig: Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, ein Installateurverzeichnis zu führen. Die Entscheidung über die Eintragung hat sich an den gesetzlichen Vorgaben sowie den Technischen Anschlussbedingungen zu orientieren. Maßgeblich sind insbesondere die fachliche Qualifikation und die ausreichende fachliche Erfahrung der verantwortlichen Fachkraft; sachfremde betriebliche oder wirtschaftliche Erwägungen dürfen für die Entscheidung nicht ausschlaggebend sein.
2. Welche Unterlagen sind für die Eintragung erforderlich?
Die NRW-Matrix (Stand Januar 2025, erarbeitet durch Landesinstallateurausschuss Gas Wasser, BDEW-Landesgruppe NRW und Fachverband SHK NRW) definiert die Anforderungen je nach Qualifikationsprofil der verantwortlichen Fachkraft. Folgende Unterlagen können – je nach Fallgruppe – erforderlich sein:
| Dokument | Beschreibung |
|---|---|
| Handwerkskarte (Vor- und Rückseite) und schriftliche Bescheinigung (aktuell) | Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle |
| Auszug aus der Handwerksrolle (aktuell) | mit Angabe der einschlägigen verantwortlichen Fachkraft |
| Gewerbeanmeldung | Nachweis der gewerblichen Tätigkeit |
| Betriebshaftpflichtversicherung | Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes |
| Meisterprüfungszeugnis | Nachweis der fachlichen Qualifikation entsprechend dem jeweiligen Qualifikationsweg. Bestandteil der fachlichen Qualifikation sind auch die erforderlichen Kenntnisse in den einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere der TRGI (Gas) und der TRWI (Trinkwasser). Soweit diese Kenntnisse nicht bereits durch die vorhandene Qualifikation nachgewiesen werden, ist ein ergänzender Nachweis erforderlich. Nach den Vorgaben der NRW-Matrix kann bei bestimmten Qualifikationswegen der Nachweis eines ausreichenden Umfangs der Fachkenntnisse in den Bereichen TRGI und TRWI erforderlich sein. |
| Techniker-/Diplom-/Bachelor-/Masterurkunde | bei Anerkennung gemäß § 7 Abs. 2 HwO |
| Anstellungsvertrag der verantwortlichen Fachkraft | bei angestellten Fachkräften (z. B. Ingenieur/Techniker) |
| Nachweis fachlicher Befähigung (TRGI/TRWI) | LIA-Prüfung NRW (100 Std. für Gas bzw. 80 Std. für Trinkwasser) Notwendig: Wenn keine ausreichende Leistung im Meisterprüfungszeugnis gegeben. |
| Ausnahmebewilligung/-berechtigung der HWK nach §§ 7a, 7b, 8, 9 | Handwerksrolleneintragung |
Empfehlung: Wenden Sie sich frühzeitig direkt an Ihren zuständigen Netzbetreiber, um die für Ihren konkreten Fall geltende Anforderungsliste zu erhalten. Die Matrix ersetzt nicht die individuelle Einzelfallbetrachtung.
3. Welche Qualifikationswege führen zur Eintragung? (NRW-Matrix)
- Eintragung möglich, wenn TRGI/TRWI-Kenntnisse gleichwertig zum 100/80-Stunden-Lehrgang aus Studium bzw. Technikerausbildung nachgewiesen werden. Anderenfalls ist die LIA-Prüfung NRW abzulegen.
- Anstellungsvertrag der verantwortlichen Fachkraft erforderlich.
- Fortführung des Betriebs nach Tod des Ehegatten (Einzelfallbetrachtung).
- Fortführung des Installateurvertrages nur durch unverzügliches Einsetzen einer neuen verantwortlichen Fachkraft möglich.
- § 7a HwO – Elektroinstallateur/in mit Meisterprüfung oder meistergleicher Qualifikation: Nach erfolgreichem Abschluss des ZVSHK-Lehrgangs (240 Stunden) ist zusätzlich der TRGI-Sachkundenachweis (100-Stunden-Lehrgang) erforderlich.
- § 7a HwO – Schornsteinfeger/in mit Meisterprüfung: Eintragung mit ZVSHK-Lehrgang für Elektro-/Schornsteinfegermeister gemäß Verbändevereinbarung möglich.
- § 7b HwO – Altgesellen aus dem IHH: Praxiserfahrung und LIA-Prüfung erforderlich. 6 Jahre im IHH tätig und davon 4 Jahre nachweislich in leitender Funktion.
- Betrifft u. a. Anträge ausländischer Installationsunternehmen (EU/EWR).
- Bei Installationsarbeiten von kurzer Dauer (< 2 Tage) ist keine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig; die fachliche Befähigung ist dem Netzbetreiber jedoch immer nachzuweisen.
- Arbeiten an werkseigenen bzw. wohnungseigenen Anlagen durch eigenes Fachpersonal.
- Es ist eine verantwortliche Fachkraft zu benennen, die dem Netzbetreiber ihre fachliche Befähigung nachzuweisen hat.
4. Was ist die LIA-Prüfung NRW?
Die LIA-Prüfung NRW (Sachkundenachweis TRGI/TRWI) ist eine fachliche Prüfung im Bereich Gas- und Wasserinstallation, die in NRW als zentraler Befähigungsnachweis für die Eintragung ins Installateurverzeichnis anerkannt ist.
- Gasbereich (TRGI): 100-Stunden-Lehrgang
- Wasserbereich (TRWI): 80-Stunden-Lehrgang
5. Ist ein Lehrgang für die Eintragung notwendig?
Das hängt von der Qualifikation der verantwortlichen Fachkraft ab (siehe Frage 3). In vielen Fällen ist der Nachweis der fachlichen Befähigung zur TRGI/TRWI (LIA-Prüfung NRW) zwingend erforderlich.
Informationen zu Lehrgängen, Terminen, Kosten und Anmeldung erhalten Sie bei der Handwerkskammer Düsseldorf:
Ansprechpartnerin:
Andrea Marczinzik – Sekretariat FB Weiterbildung
HA-III-4 Zentrum für Umwelt, Energie und Klima Handwerkszentrum Ruhr
Mülheimer Straße 6
46049 Oberhausen
6. Gibt es weitere betriebliche Anforderungen?
Ja, abhängig vom Netzbetreiber und regionalen Vorschriften können zusätzliche Anforderungen gelten:
- Technische Ausstattung: Verfügbarkeit bestimmter Prüfgeräte oder Spezialwerkzeuge
- Mitarbeiterqualifikationen: Auch angestellte Installateure müssen ggf. entsprechende Schulungen nachweisen
- Fortbildungspflicht: Installationsunternehmen haben sich fortlaufend über Neuerungen, insbesondere zur TRGI/TRWI, zu informieren, um die fachliche Befähigung dauerhaft zu gewährleisten
Empfehlung: Klären Sie diese Punkte zusätzlich mit dem zuständigen Versorger.
7. Welche Themen sind für die LIA-Prüfung relevant?
- Inbetriebsetzungsantrag Trinkwasser
- AVBWasserV und Trinkwasserverordnung (Stand 2023)
- Fachbegriffe und Grundlagen an Trinkwasseranlagen
- Anforderungen an das eingesetzte Material
- Installationsregeln für Innen- und Außenleitungen
- Berechnung der Rohrnennweiten einer Trinkwasseranlage
- DIN 1988 (alle Teile)
- DIN EN 806, Teile 1 bis 5
- DIN EN 1717 – Sicherungseinrichtungen gegen Rückfließen
- Bestimmung der Größe eines Trinkwasserspeichers
- Nennweitenermittlung für Zirkulationsleitungen inkl. hydraulischem Abgleich
- DGUV Vorschrift 100-500, Kapitel 2.3.1
- Inbetriebsetzungsantrag Gas
- NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) und FeuVO (Feuerungsverordnung)
- Materialauswahl und Verlegeregeln (innen und außen liegende Gasleitungen)
- Gasgerätearten und Aufstellbedingungen
- Berechnung der Verbrennungsluftversorgung (Schutzziel 1 & 2)
- Berechnung und Dimensionierung einer Gasleitung (Einzelzuleitung und Versorgung mehrerer Geräte)
- Auslegung und Abgleich von Gasströmungswächtern
- Manipulationsschutz (aktiv/passiv)
8. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Ansprechpartner
Fachverband SHK NRW:
Silke Jürgens, Verfahren und Prüfung
Guido Hensler bei technischen Fragen
Ansprechpartnerin
HWK Düsseldorf:
Andrea Marczinzik
Tel.: +49 211 8795-852
E-Mail: andrea.marczinzik@hwk-duesseldorf.de
Ansprechpartner
Ihr zuständiger Netzbetreiber / zuständiges Versorgungsunternehmen
Ansprechpartnerin
BDEW-Landesgruppe NRW:
Sabine Rauser
Tel.: +49 211 310250-30
E-Mail: sabine.rauser@bdew-nrw.de
Sprechen Sie mich gerne an:
Referent Technik
Guido Hensler
Ihr Ansprechpartner für:
- Trinkwasser
- Abwasser
- TRGI & TRF
- Wärmepumpe & Solarthermie
- Heizölverbrauchsanlagen nach AwSV/WHG
Assistentin Bereich Technik, Veranstaltungs- und Prüfungsmanagerin
Silke Jürgens
Ihre Ansprechpartnerin für:
- Fragen zu Terminabstimmung, Anmeldung & Organisation